Gesetze / Bausparkassen-Verordnung
BausparkV§ 9 Großbausparverträge
Stand: 03.08.2021
Wird zitiert von 4
- FG Hessen, 22.05.2013 – 4 K 3362/10Zitiert von 2
- BFH, 09.11.2016 – II R 65/14Kein Abzug des "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" bei der Einheitsbewertung des BetriebsvermögensZitiert von 1
- BFH, 05.11.2014 – I B 107/13Zuteilungsrücklage für Bausparkassen - Abgrenzung zur RückstellungZitiert von 1
- FG Hessen, 22.05.2013 – 4 K 3141/11Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 9 BausparkV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkV%202015/9#abs-1 (1) Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme den Betrag von 700 000 Euro übersteigt. Alle innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossenen Bausparverträge eines Bausparers gelten dabei als ein Vertrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkV%202015/9#abs-2 (2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge am gesamten nicht zugeteilten Bausparsummenbestand der Bausparverträge einer Bausparkasse darf nicht höher als 15 Prozent sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkV%202015/9#abs-3 (3) Der Anteil der Großbausparverträge, die innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an der gesamten Bausparsumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge darf nicht höher als 30 Prozent sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkV%202015/9#abs-4 (4) Auf die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Anteile von Großbausparverträgen sind diejenigen Bausparverträge anzurechnen, auf die der Bausparer die für eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluss eingezahlt hat.